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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ToValCare GmbH

  § 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Vertragsverhältnisse, Vereinbarungen und Angebote der ToValCare GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“) gegenüber Abnehmern/Bestellern (nachfolgend „Käufer“). Die Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten ausschließlich soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Die Verkaufsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Käufer und der Verkäuferin.

Bestellungen und Annahmeerklärungen, Änderungen und sonstige Nebenabreden und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform (nachfolgend zusammen „Schriftform“ oder „schriftlich“). Dies gilt auch für die Einräumung von Beschaffenheitsgarantien.

Angebote der Verkäuferin sind freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei der Verkäuferin eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch – insoweit abweichend von § 1 Ziff. 2. - durch Annahme der Lieferung durch den Käufer zustande.

§ 2 Preise

Die in unseren Preislisten oder sonstigen Mitteilungen angegebenen Preise sind stets unverbindlich und freibleibend.

Soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart wird, gilt für die jeweilige Lieferung der am Tag der Versandbereitstellung gültige Preis, d. h. bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der jeweils in der Lauer-Taxe für die konkrete Handelsstufe geltende „Lauer“-Preis zusammen mit den maßgeblichen Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung; für nicht in der Lauer-Taxe enthaltene Waren der in unserer Preisliste ausgewiesene Preis. Die Preise verstehen sich jeweils netto einschließlich Verpackung, zzgl. Versandkosten (Porto, Fracht) und zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden.

Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung der bei uns eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch Annahme unserer Warenlieferung durch den Kunden zu Stande.

§ 4 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht, Vorauszahlung

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst nach Zahlungseingang bei uns als geleistet.

Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der Verkäuferin vorbehalten. Ferner hat der Käufer bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag von € 40,00. Die Geltendmachung eines niedrigeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten.

Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.

Eine Aufrechnung des Käufers ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderung unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

Wird für uns nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch auf Grund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung erbringt oder Sicherheit für diese geleistet hat. Wir sind befugt, in diesem Falle die Lieferung gegen Nachnahme oder Vorauszahlung durchzuführen.

§ 5 Lieferung

Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt unsere Lieferung frei Haus. Wenn eine Lieferung ab Auslieferungslager an unserem Geschäftssitz oder dem Sitz eines unserer Logistikpartner vereinbart ist (ex works), erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in diesem Fall auf den Kunden über, sobald wir die Ware einem ordnungsgemäß ausgewählten Versand- bzw. Transportunternehmen (z. B. Spediteur, Frachtführer, Post, Paketdienst) oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben haben. Unsere Lieferverpflichtung gilt mit dieser ordnungsgemäßen Übergabe als erfüllt. Erfolgt die Lieferung auf Sonderwunsch des Kunden auf einem besonderen Versandweg oder zu einem speziellen (Eil-)Termin, so sind hierdurch entstehende etwaige Mehrkosten vom Kunden zusätzlich zu tragen soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Wir sind zu Teillieferungen in dem Umfang berechtigt, der dem Kunden zumutbar ist.

Sofern schriftlich nicht etwas Anderes vereinbart wird, sind die von uns angegebenen Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Schriftlich verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen ab Vertragsschluss, es sei denn, der Kunde ist zu Vorleistungen verpflichtet. Im letztgenannten Fall beginnen vereinbarte Fristen mit dem Eingang der Gegenleistung des Kunden bei uns zu laufen.

 

Erkennbare Transportschäden sind uns und dem mit der Lieferung beauftragten Transportunternehmen (Spediteur, Frachtführer, Paketdienst usw.) unverzüglich, verdeckte Transportschäden innerhalb von spätestens 4 Werktagen nach Anlieferung vom Kunden schriftlich anzuzeigen. Der Kunde muss die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den Bestell- und Lieferunterlagen untersuchen und Schäden bzw. Abweichungen unverzüglich anzeigen, anderenfalls gilt die Lieferung insoweit als genehmigt.

 

Falls wir durch unsere Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig mit der vom Kunden bestellten Ware beliefert werden, so geraten wir durch die dadurch verursachte Verzögerung gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, die verspätete bzw. nicht erfolgte Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten. Verzögert sich unsere Selbstbelieferung mit der vom Kunden bestellten Ware um mehr als 6 Wochen oder steht fest, dass die Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten nicht in absehbarer Zeit erfolgen wird, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind nicht verpflichtet, uns bei einem von uns unverschuldeten teilweisen oder vollständigen Ausfall unseres Vorlieferanten bei einem Drittlieferanten einzudecken, es sei denn, dies wäre uns ohne wesentlichen wirtschaftlichen und zeitlichen Zusatzaufwand möglich.

 

In Fällen höherer Gewalt und anderen Ereignissen, die wir bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen und verhindern können, wie z. B. Streiks oder Aussperrungen, Aus- und Einfuhrverbote, sonstigen behördliche Maßnahmen und Auflagen, Krieg bzw. kriegsähnliche Verhältnisse, welche uns ohne eigenes, uns zurechenbares Verschulden daran hindern, die Ware zu verbindlich oder unverbindlich vereinbarten Terminen bzw. Fristen zu liefern, verlängern sich diese Termine bzw. Fristen – auch während eines Verzugszeitraumes – um die Dauer der mit der höheren Gewalt bzw. den genannten Umständen verursachten Störungen. Überschreitet die hierdurch verursachte Verzögerung unserer Lieferung den Zeitraum von 6 Wochen, so können wir und/oder unser Kunde bezüglich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurücktreten. Wird auf Grund der höheren Gewalt bzw. der unter § 5 genannten sonstigen Umstände unsere Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Sonstige Ansprüche des Kunden bestehen in den in § 5 genannten Fällen nicht.

 

Kommt der Kunde in Annahme- und/oder Schuldnerverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen gem. Satz 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche die Verkäuferin gegen den Käufer im unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem Rechtsgrund – erwirbt, Eigentum der Verkäuferin.

Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, welche die Verkäuferin gegen den Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwirbt (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der saldierten Forderungen der Verkäuferin.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Sofern der Käufer vorleistungspflichtig ist, ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Das Recht zum Weiterverkauf besteht nicht, soweit der Käufer in Zahlungsverzug ist oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange die Verkäuferin Eigentümerin der Vorbehaltsware ist, ist sie bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.

Der Käufer tritt bereits jetzt alle ihm aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen (inkl. etwaiger Forderungen gegen Krankenkassen) mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Verkäuferin ab, die diese Abtretung annimmt.

Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Sie darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung oder Verpfändung, zu verfügen. Die Verkäuferin darf die Forderungen selbst einziehen; dies gilt jedoch nicht, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und ist die Verkäuferin deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Käufer auf Anforderung verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Kunden offenzulegen und der Verkäuferin ein Verzeichnis mit allen unter Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin stehenden Waren, den abgetretenen Forderungen sowie den Namen und Adressen der Schuldner mit der Höhe der Forderungen vorzulegen. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Feuer, Sachschäden und Diebstahl zum Neuwert zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Auf Verlangen ist der Verkäuferin die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seinen Versicherer zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin beziehen, an die Verkäuferin ab; diese nimmt die Abtretung an. Die Verkäuferin erklärt die Rückabtretung an den Käufer mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen der Verkäuferin erloschen ist.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin. Das Recht des Käufers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ist der Käufer verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen der Verkäuferin zur Herausgabe der noch im Eigentum der Verkäuferin stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen.

Die Verkäuferin ist auf Verlangen des Käufers nach ihrer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Käufer alle mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten der Verkäuferin eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt.

§ 7 Mängelrüge, Mängelhaftung

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf deren Fehlerfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind der Verkäuferin unverzüglich nach Kenntnisnahme der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind der Verkäuferin ebenfalls unverzüglich, spätestens binnen sieben Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Prüfung oder teilt er einen von ihm erkannten Mangel der Verkäuferin nicht fristgerecht mit, so gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).

Bei fristgerecht angezeigten Mängeln steht dem Käufer nach Wahl der Verkäuferin ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Führt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.

Mängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung entstehen.

Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Käufer nur zu, soweit die Haftung der Verkäuferin nicht nach Maßgabe dieser Verkaufsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

Im Falle vorsätzlichen Verschuldens haften wir unbeschränkt auf Schadensersatz. Im Falle grob fahrlässigen Verschuldens ist unseres Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Falle einer schuldhaften, jedoch nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer uns obliegenden Hauptleistungspflicht oder einer wesentlichen Nebenpflicht ist unsere Haftung auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt. „Wesentliche“ Nebenpflichten im Sinne von Satz 3 liegen vor, wenn es sich um Pflichten handelt, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. Bei schuldhafter, jedoch nicht vorsätzlicher oder nicht grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die nicht zu den wesentlichen Nebenpflichten gem. Satz 4 gehören, ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.

Unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, sowie unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der Haftungsbeschränkung unberührt.

§ 9 Rückgabe fehlerfreier Ware

Ein Anspruch auf Rücknahme oder Umtausch ordnungsgemäß gelieferter, fehlerfreier Ware besteht nicht und erfolgt daher nur auf Grund gesonderter vorheriger Vereinbarung.

Bei ohne Rechtsgrund zurückgesandter Ware behalten wir uns deren ersatzlose Vernichtung vor.

 

§ 10 Datenspeicherung

Kundendaten werden, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des BDSG zulässig EDV mäßig gespeichert und verarbeitet.

 

§ 11 Weiterverkauf

Die Produkte der Verkäuferin dürfen nur in der unveränderten Originalverpackung angeboten, verkauft oder abgegeben werden. Dem Käufer ist ein Weiterverkauf nur im Rahmen seines üblichen Geschäftsverkehrs gestattet. Die Geltendmachung eines insofern entstandenen Schadens bei der Verkäuferin, behält sich diese vor.

 

§ 12 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für unsere Leistung der Ort unseres Hauptsitzes.

Maßgeblicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, das für den Ort unseres Hauptsitzes (Geschäftssitz) zuständig ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden wahlweise auch an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die entsprechende Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

Stand: April 2021

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